Feuerwerkskörper und Co.: Brandgefährlicher Jahreswechsel


Welche Gefahr von Feuerwerkskörpern und Pyrotechnik ausgeht und wie Brände an Silvester verhindert werden können.
18
Dez
2019

Feuerwerk an Silvester ist nur mit Genehmigung erlaubt

Zum Jahreswechsel gehört für viele Menschen nicht nur der Sekt zum Anstoßen, das Bleigießen und der Neujahrswalzer. Zum neuen Jahr soll es außerdem richtig knallen und das am besten in vielen verschiedenen Farben. Feuerwerkskörper und Pyrotechnik sind darum kaum wegzudenken. Obwohl im Ortsgebiet Feuerwerke wie Knallfrösche unter anderem aufgrund der erhöhten Feinstaubbelastung oder der Brandgefahr ganzjährig verboten sind, halten sich viele Feiernde nur äußerst ungern oder gar nicht an die entsprechenden Gesetze. Nur mit Genehmigung sind einzelne Ausnahmen möglich. Grundsätzlich gilt: An gesetzliche Bestimmungen muss man sich auch in Feierlaune halten!

Unterschätzte Gefahr

Durch Alkoholkonsum und die ausgelassene Stimmung kommt es an Silvester schnell dazu, dass bei der Verwendung von Knallkörpern die Vorsicht in den Hintergrund tritt. Das kann zu gefährlichen Situationen führen, die in Verletzungen und sogar Bränden enden können. Gerade unter Alkoholeinfluss wird die Gefahr, die von den pyrotechnischen Körpern ausgeht, rasch unterschätzt. Dabei ist hier besondere Vorsicht geboten: Die Knallkörper sind mit Spreng- und/oder brennbaren Stoffen gefüllt, wodurch im Umgang damit stets eine erhöhte Brand- und Verletzungsgefahr besteht.

Knallkörper: Kategorien und Altersfreigaben

Je nach Gefahrenstufe der Feuerwerkskörper gibt es unterschiedliche Altersbeschränkungen und spezielle Voraussetzungen, die Personen für den Besitz und die Verwendung erfüllen müssen. Grundsätzlich sind Knallkörper in vier Kategorien unterteilt:
  1. In die erste Kategorie fallen Wunderkerzen, Knallerbsen und kleine Tischfeuerwerke. Von ihnen geht sehr geringe Gefahr aus – auch, weil der von ihnen ausgehende Lärmpegel kaum auffällt. Diese Feuerwerkskörper dürfen teilweise sogar in geschlossenen Räumen verwendet werden und erfordern keine eigene Berechtigung, weshalb bereits 12-Jährige damit hantieren dürfen.
  2. Schweizer Kracher, Knallfrösche und Ähnliches fallen in die zweite Kategorie und sind als „geringfügig gefährlich“ einzuordnen. Ab 16 Jahren dürfen Personen sie ohne zusätzliche Berechtigung verwenden.
  3. Mittlere Gefahr geht von Feuerrädern und größeren Knallkörpern aus. Ihr Lärmpegel gefährdet zwar nicht die menschliche Gesundheit, jedoch dürfen sie nur in abgegrenzten Bereichen im Freien verwendet werden. Personen ab 18 Jahren sind nur mit nachgewiesener Sachkunde dazu berechtigt, diese Art der Feuerwerkskörper zu verwenden.
  4. Ausschließlich volljährige Personen mit nachgewiesener Fachkenntnis dürfen Feuerwerksbomben, Fontänen und Feuertöpfe verwenden – von diesen Knallkörpern geht große Gefahr aus, weshalb sie außer Reichweite von Kindern zum Einsatz kommen sollten.

Vorsicht bei Knallkörpern

Allgemein lässt sich festhalten, dass bei allen Feuerwerkskörpern – unabhängig von Kategorie und Gefahreneinstufung – stets besondere Vorsicht geboten ist, denn schlussendlich wird mit offenem Feuer hantiert. Die bunten Lichter und lauten Knaller können den Jahreswechsel zu einem beeindruckenden Spektakel machen, sollten jedoch kein Grund sein, weshalb zu Silvester Rettung oder Feuerwehr gerufen werden müssen. Es gilt daher die folgenden Regeln für die Verwendung von Feuerwerkskörpern unbedingt zu beachten:
  • Feuerwerkskörper sollen immer nur mit ausreichender Standsicherheit und geeigneten Abschussvorrichtungen verwendet werden. Raketen dürfen keinesfalls in den Boden gesteckt werden!
  • Es gilt immer, nur geprüfte Pyrotechnikartikel zu verwenden. Dabei sollten Sie stets die Gebrauchsanleitung lesen und beachten!
  • Der angegebenen Mindestsicherheitsabstand, besser sogar noch ein etwas größerer Abstand, sollte immer eingehalten werden!

Was tun, wenn doch etwas passiert?

Kommt es trotz aller Vorsicht und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu einer Verletzung oder gar einem Brand, die/der alleine nicht in den Griff zu bekommen ist, sollte sofort der Notruf (144 für die Rettung bzw. 122 für die Feuerwehr) getätigt werden. Gehen Sie mit Feuerwerkskörpern stets vorsichtig und verantwortungsvoll um und lassen Sie unter keinen Umständen Minderjährige mit diesen alleine. Informieren Sie sich außerdem vorab über etwaige rechtliche Bestimmungen und zu erbringende Fachkunde-Nachweise. Und vor allem: Kommen Sie sicher ins neue Jahr!

  • Bild ©: iStock/pxel 66
 

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